Die Richtlinien finden Sie als PDF zum nachlesen hier: Richtlinien der Stromgesellschaft
Nadine Lorimer
Stromgesellschaft Flora - Geschäftsführung
Richtlinie zur „Elektrischen Versorgung der Kleingärten“ im Kleingärtnerverein FLORA e.V.
1. Allgemeines
Zwischen den Stadtwerken Hannover AG und dem Kleingärtnerverein FLORA e.V. besteht ein Vertrag für die Versorgung der Kleingartenanlage mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz.
Dieser Vertrag basiert auf den folgenden Grundlagen:
Technische Anschlussbestimmungen (T.A.B.)
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz (A.V.B.)
Zusätzliche „Richtlinien für die Versorgung von Kleingartenkolonien“, die auf den T.A.B. und A.V.B. basieren.
Diese Bedingungen liegen zur Einsichtnahme bereit.
Der Verein bzw. die Stromgesellschaft gibt diese Bedingungen an jeden einzelnen Garteninhaber weiter, dessen Laube aus dem privaten Versorgungsnetz mit elektrischer Energie versorgt wird. Der einzelne Gartenpächter übernimmt die volle Verantwortung für den Anlagenteil innerhalb seines Gartens, einschließlich des Anschlusskabels bis zur Gartengrenze. Die Wartung und Versorgung des Versorgungsnetzes innerhalb der allgemeinen Vereinsflächen/-wege übernimmt die Stromgesellschaft.
2. Besondere zu beachtende Punkte
2.1 Elektroinstallationsarbeiten:
Elektroinstallationsarbeiten dürfen nur von einem bei den Stadtwerken Hannover AG zugelassenen Installateur ausgeführt werden, der von der Geschäftsführung beauftragt wurde.
2.2 Anschluss neuer Lauben:
Jede neu installierte Laube muss an das bestehende Versorgungsnetz angeschlossen werden. Vor Beginn der Arbeiten ist die Stromgesellschaft zu informieren. Nach Fertigstellung muss ein Inbetriebsetzungsantrag, gefertigt und unterschrieben vom Installateur, der Stromgesellschaft übergeben werden.
2.3 Verteilerschränke:
Die Verteilerschränke beinhalten neben der Messeinrichtung eine Sicherung und einen Fehlerstromschutzschalter. Diese Schränke sind nur für Beauftragte der Stromgesellschaft zugänglich. Bei Störungen ist ein Beauftragter zu kontaktieren. Eine Liste der Beauftragten hängt im Vereinsheim aus.
Nachträgliche Installationen in den Unterverteilern oder die Verlegung von Erdkabeln werden durch die Geschäftsführung der Stromgesellschaft festgelegt.
2.4 Strombezugsverhandlungen:
Direkte Verhandlungen über den Strombezug können nur mit der Stromgesellschaft geführt werden. Bei Bedarf wird sich die Stromgesellschaft mit den Stadtwerken Hannover AG in Verbindung setzen. Die Stadtwerke sind zuständig für die Übergabestation und die Hauptanschlusssicherungen.
2.5 Anschluss und Leistungsbegrenzung:
Jedes Gartengrundstück verfügt über einen 230 V~ Wechselstromanschluss mit einer maximalen Leistungsentnahme von 2000 Watt. Diese Grenze darf nicht überschritten werden.
Einschränkungen gemäß T.A.B.: Elektromotoren bis max. 1100 Watt; Verbrauchsmittel mit Phasenanschnittsteuerungen bis max. 1000 Watt.
Der Betrieb von eigenen Stromerzeugungsgeräten sowie die Versorgung mehrerer Gartengrundstücke aus einem Anschluss sind nicht zulässig.
2.6 Strommessung und Abrechnung:
Die elektrische Arbeit wird in den Wege-Verteilerschränken gemessen und jährlich von der Stromgesellschaft abgelesen und abgerechnet. Innerhalb des Jahres werden Abschlagszahlungen erhoben.
Bei den neu installierten Verteilerschränken können Gartenpächter mit einem erworbenen Schlüssel ihren Zählerstand jederzeit prüfen. Bei Altanlagen sind Geschäftsführer oder Wegewarte für die Zählerstandsfeststellung zu kontaktieren.
Bei Rückgabe eines Gartens an den Verein wird der Zählerstand durch die Stromgesellschaft ermittelt und abgerechnet.
3. Schlussbemerkungen
Verstößt ein Garteninhaber gegen einen oder mehrere der genannten Abschnitte, die auf dem Vereinsbeschluss vom November 1973 (Schaffung eines vereinseigenen Versorgungsnetzes) beruhen, kann ihm der Elektroanschluss entzogen werden.
Die Entscheidung trifft die Geschäftsführung der Stromgesellschaft in Absprache mit dem Verein.
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