top of page
Autorenbild: Reinhard PiehlReinhard Piehl

Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,

Am 23.April fand die erste Gartenbegehung 2022 statt. Bei fast allen Pächtern gab es hinsichtlich des Heckenschnitts kaum Beanstandungen. Das ist schon mal ein erfreuliches Ergebnis, dass das Bemühen des Vorstands auf Einhaltung der Heckenhöhe von 1,20m Erfolg hatte. Dafür wurde leider von 29 Pächtern wohl vergessen, dass Unkraut vor den Gärten bis zur Wegmitte zu entfernen! Aber das ist schon ein Fortschritt gegenüber dem letztem Jahr (49).

Diese Pächter wurden schriftlich an ihre „Pflichten erinnert. Ein paar Gartenfreunde scheinen auch zu glauben, dass ein Garten als Ablageplatz für Müll und Unrat zu nutzen ist. Auch sie wurden schriftlich ermahnt, ihre Gärten so wiederherzustellen, dass sie den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des Pachtvertrages sowie der Gartenordnung wieder entsprechen. An alle übrigen pflichtbewussten Pächter, super macht weiter so!

Der Festausschuss arbeitet mit Hochtouren daran, den Veranstaltungsplan für dieses Jahr zusammenzustellen. Ihr könnt gespannt darauf sein, was der Festausschuss sich für euch ausgedacht hat. Der Veranstaltungsplan wird in der Gartenzeitung, auf unserer Internetseite sowie in den Aushangkästen zeitnah veröffentlicht werden.

Aus gegebenen Anlass möchte ich darauf hinweisen, dass das Verwenden von Salz und Essig zur Unkrautvernichtung verboten ist. Rechtlich werden Essig und Salz als nicht erlaubte Pflanzenschutzmittel eingestuft. Essig übersäuert den Boden, Salz tötet wichtige Mikroorganismen ab und auch das Grundwasser wird langfristig von den Substanzen belastet.

Das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachen weist darauf hin, dass der Einsatz derartiger Substanzen als Herbizid auf sogenannten Nichtkulturlandflächen laut §3 des Pflanzenschutzgesetzes als rechtswidrig einzustufen ist, da er gegen die "gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz" verstößt. Das Pflanzenschutzgesetz verbietet generell den Einsatz aller Präparate, die keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel haben, aber andere Organismen schädigen können. Im Falle der Nichtbeachtung kann der Betroffene in der Regel eine schriftliche, bußgeldbewehrte behördliche Anordnung mit der Aufforderung, entsprechende Anwendungen zu unterlassen erhalten. Die Anordnung ist mit 175€ gebührenpflichtig. Bei Verstoß gegen diese behördliche Anordnung drohen zusätzlich hohe Bußgelder. Daher lohnt sich für Gartenbesitzer auch ein Blick auf Alternativen. Mechanische Verfahren: Grün im Gemüsebeet oder Unkrautpflanzen auf den Gehwegen kann man mit bewährter Handarbeit jäten.

Dies gelingt besonders gut nach dem Regen, da dann der Boden aufgeweicht ist und auch die Wurzeln leicht zu entfernen sind.

Thermische Verfahren: Wärme ist ein guter Unkrautvernichter. Gas- und strombetriebene Geräte können beim Abflammen eine Hilfe sein, durch die erzeugte Hitze wird das pflanzliche Eiweiß zerstört. Auch Unkrautsamen können auf diese Weise keimunfähig werden.

Manchmal reicht auch schon heißes Wasser aus.

WICHTIGE HINWEISE:

Die nächsten Wegedienste sind am 18. Juni und 2.Juli von 8:30 - 12:00 Uhr.

Sollte ein Pächter in diesem Jahr vorhaben, seinen Garten zu aufzugeben, muss die Kündigung bis zum dritten Werktag im August dem Vorstand vorliegen.

Eine neue Verpachtung ist erst nach der Wertermittlung durch einen Schätzer möglich.

Ansprüche auf Zuteilung bzw. Vergabe von Gärten erfolgt ausschließlich durch den Vereinsvorstand ohne Angabe von Gründen durch Vereinsbeschluss.

Das Formular auf eine „Gartenbewerbung“ findet ihr unter www.kgv-flora.de

unter der Rubrik „Formulare“


Bleibt weiterhin gesund. „Gut grün“.

Reinhard Piehl

52 Ansichten
Autorenbild: Reinhard PiehlReinhard Piehl

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,

wie schon im April veröffentlicht, möchte ich euch nochmals auf die Jahreshauptversammlung aufmerksam machen, sowie auf die im Anschluss stattfindende Gesellschafter Versammlung der Stromgesellschaft Flora.

Hiermit lade ich alle aktiven und passiven Mitglieder mit ihren Partnern zu unserer

Mitgliederversammlung 2021/22 am Samstag den 21.Mai 2022 um 11.00 Uhr in unser Vereinszelt auf der Festwiese hinter dem Vereinsheim ein.

Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder.

Vorläufige Tagesordnung:

Eröffnung und Begrüßung, Ehrung der verstorbenen Mitglieder

1. Genehmigung der Tagesordnung.

2. Grußworte

3. Genehmigung des Protokolls der JHV vom 23.02.2020

4. Berichte

4.1 Geschäftsbericht 2020/21

4.2 Kassenbericht 2020/21, Vereinskasse

4.3 Bericht der Revisoren

5. Aussprache zu den Berichten

6. Entlastung des Vorstands

7. Wahlen

7.1 Wahl einer Wahlkommission

7.2 Wahl des/der 1.Vorsitzenden/de

7.3 Wahl des/der 2.Vorsitzenden/de

7.4 Wahl des/der 1.Schriftführer/in

7.5 Wahl des/der 1.Kassierer/in

7.6 Wahl des/der 2.Schriftführer/in

7.7 Wahl des/der 2.Kassierer/in

7.8 Wahl der Revisoren

7.9 Wahl der Wegeobleute (nach Wegen getrennt)

8. Bestimmung des Festausschusses

9. Vorstellung des Haushaltsplanes 2022

9.1 Beratung und Beschlussfassung des Haushaltvorschlages 2022

10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

10.1 Antrag auf Änderung der Vereinssatzung vom 05.Mai1986

10.2 Beschlussfassung zur Änderung auf die neue Vereinssatzung

11. Mitteilungen des Vorstandes

Hinweis:

Anträge zur Mitgliederversammlung sind gem. § 7 Abs. (4) der Satzung des Kleingärtnervereins Flora e.V. in der Fassung vom 05. Mai 1986 zu stellen.

Das Protokoll der JHV von 2020 wird in der Versammlung verlesen. Wir würden uns auch sehr über eine zahlreiche Teilnahme freuen, da u.a. wichtige Ehrenämter zu besetzen sind.

Der Entwurf der überarbeiteten Passagen zur neuen Vereinssatzung wird dieser Einladung nochmals beigefügt und kann auch unter unserer Webseite www.kgv-flora.de abgerufen werden.

Hier noch einmal die überarbeitete Passagen der Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V.,

Hoppelweg 2, 30657 Hannover

§ 2 alter Text - Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Seine Zwecke sind insbesondere:

a) Die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes

vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen;

b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des

öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen

Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge

Verbindung zur Natur zu erhalten;

e) die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und

Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit auf materiellen, geistigem und sittlichen Gebiet

dienen;

f) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau;

g) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit;

h) die fachliche Beratung der Mitglieder;

i) die Förderung von Kinder- und Jugendpflege;

j) die Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen

Aufbaubestimmungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 - Zweck und Aufgaben - Abs.3 ist überarbeitet!

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a) Schaffung und Erhaltung von Kleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983

in der jeweiligen gültigen Fassung als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Grundhaltung der gesamten Bevölkerung;

(b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

(c) wurde gestrichen, siehe bereits a);

(e) wurde gestrichen, siehe bereits a) und b)

(i) wurde gestrichen (Jugendhilfe meint Kindergärten, Kitas, Kinderheime. Veranstaltungen

des Vereins auch für Kinder werden durch den Zweck „Kleingärtnerei“ abgedeckt.)

(j) wurde gestrichen, (da zu unbestimmt und der Zusammenhang mit der Kleingärtnerei nicht ersichtlich ist.)

§ 3 alter Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.

§ 3 neuer Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5

(5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.

§ 6 alter Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7

(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch

Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der

Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Aufwandsentschädigung bewilligt werden.

§ 6 neuer Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7

(7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen

erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der

Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird

von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen

(z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet.

§ 9 alter Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten.

§ 9 neuer Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres.

§ 11 alter Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover zur Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung alter Anlagen.

§ 11 neuer Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.,

Gottfried-Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover,

der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen).

Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine

Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige

Finanzamt ausgeführt werden.

Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde, es ist so weit. Unser traditionelles „Angrillen

in diesem Jahr, beginnt am 21.Mai 2022 ab 14:00Uhr. Für euer leibliches Wohl wird gesorgt. Es gibt wie immer leckere Bratwurst und Steaks sowie andere Köstlichkeiten, die von unserem Festausschuss und seinen Helfern für euch zubereitet werden. Ihr bringt nur noch gute Laune und eure Freunde mit sowie einen ordentlichen Durst und wir halten Bier, Wein und alkoholfreie Getränke für euch bereit.

WICHTIGE HINWEISE:

Der nächste Wegedienst findet wie gewohnt, am 7.Mai 2022 und der darauffolgende

am 28.Mai 2022 statt. Beginn ist wie immer um 8.30 Uhr.


Reinhard Piehl

1.Vorsitzender


Liebe Gesellschafterinnen, liebe Gesellschafter der Stromgesellschaft,

wie schon im April veröffentlicht, möchte ich alle Mitglieder nochmals

gemäß § 4, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Stromgesellschaft Flora

zur Gesellschafter-Versammlung 2021/22 eingeladen.

Diese findet im Anschluss an die Mitgliederversammlung des KGV Flora e.V.

am Samstag, den 21.05.2022 in dem Vereinszelt auf der Festwiese, hinter dem Vereinsheim statt.

Vorläufige Tagesordnung:

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Genehmigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2020

3. Jahreskassenberichte 2020/21, Erläuterungen und Aussprache

4. Bericht der Revisoren mit Antrag für die Geschäftsführung

5. Wahlen

5.1 Wahl eines kaufmännischen Geschäftsführers

5.2 Wahl eines Stellvertreters des kaufm. Geschäftsführers

5.3 Wahl eines technischen Beraters

5.4 Wahl der Revisoren

6. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltsvoranschläge

7. Anträge, Anfragen und Hinweise der Gesellschafter/innen und der Geschäftsführung

Hinweis:

Anträge zur Gesellschafterversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung

an die Geschäftsführung zu richten und zwar an die nachstehende E-Mail-Adresse: stromgesellschaft@kgv-flora.de


Nadine Lorimer

Geschäftsführerin der Stromgesellschaft

38 Ansichten
Autorenbild: Jörn VölkeningJörn Völkening

Aktualisiert: 1. Apr. 2022

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,

der Frühling ist da und die Gartensaison kann beginnen. Der Vorstand möchte euch darauf hinweisen, dass der Schnitt von Hecken, Obstbäume und Ziersträucher nach der Gartenordnung der Stadt Hannover erst wieder außerhalb der Brut- und Setzzeiten (1.März bis 15.Juli) durchzuführen ist. Aus gegebenen Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass das Verbrennen von Gehölz, Gartenabfällen usw.in den Gärten verboten ist. Das Trinkwasser steht seit dem 15.März am Vereinshaus wieder für euch zu Verfügung. Wie ihr sicherlich bemerkt habt, haben wir die Wegedienstpläne und die Verantwortlichkeiten der Wegewarte neu organisiert. Hiermit stelle ich sie einmal kurz vor, die „Gesichter“ dazu findet auf unser neuen Webseite unter www.kgv-flora.de.

Für den „Birnenweg“ ist nun unser Gartenfreund Lothar Meyer für euch da.

Für den „Erdbeerenweg“ bleibt der Gartenfreund Thomas Kalisch und für den „Apfelweg“ unser Gartenfreund Ulrich Fuge weiterhin zuständig. Für den „Mirabellenweg“ konnten wir als neuen Wegewart den Gartenfreund Thorsten Peter gewinnen. Für den „Kirschweg“ stellte sich unsere Gartenfreundin Maria Nitziol zur Verfügung.

Da unser Gartenfreund Dieter Naserke nach 21 Jahren das Ehrenamt als Wegewart aufgeben möchte, wird für den „Quittenweg“ unser Gartenfreund Jörg Schulz dieses Amt übernehmen.

Der Vorstand möchte sich bei Dieter Naserke für seine langjährige und gute Zusammenarbeit recht herzlich bedanken.

Die „1.Gartenbegehung “ in diesem Jahr ist für den 23.April 2022 vorgesehen.


Da im März die JHV 2022 wegen der Corona Pandemie und den damit verbundenen Hygienemaßnahmen abgesagt werden musste, haben wir nun einen neuen Termin für die Jahreshauptversammlung gefunden .


Hiermit lade ich alle aktiven und passiven Mitglieder mit ihren Partnern zu unserer

Mitgliederversammlung 2021/22 am Samstag den 21.Mai 2022 um 11.00 Uhr in unser Vereinszelt auf der Festwiese hinter dem Vereinsheim ein.

Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder.

Vorläufige Tagesordnung:

Eröffnung und Begrüßung, Ehrung der verstorbenen Mitglieder

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Grußworte

3. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der JHV vom 23.02.2020

4. Berichte

4.1 Geschäftsbericht 2020/21

4.2 Kassenbericht 2020/21, Vereinskasse

4.3 Bericht der Revisoren

5. Aussprache zu den Berichten

6. Entlastung des Vorstands

7. Wahlen

7.1 Wahl einer Wahlkommission

7.2 Wahl des/der 1.Vorsitzenden/de

7.3 Wahl des/der 2.Vorsitzenden/de

7.4 Wahl des/der 1.Schriftführer/in

7.5 Wahl des/der 1.Kassierer/in

7.6 Wahl des/der 2.Schriftführer/in

7.7 Wahl des/der 2.Kassierer/in

7.8 Wahl der Revisoren

7.9 Wahl der Wegeobleute (nach Wegen getrennt)

8. Bestimmung des Festausschusses

9. Vorstellung des Haushaltsplanes 2022

9.1 Beratung und Beschlussfassung des Haushaltvorschlages 2022

10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

10.1 Antrag auf Änderung der Vereinssatzung vom 05.Mai1986

10.2 Beschlussfassung zur Änderung auf die neue Vereinssatzung

11. Mitteilungen des Vorstandes

Hinweis:

Anträge zur Mitgliederversammlung sind gem. § 7 Abs.(4) der Satzung des Kleingärtnervereins Flora e.V. in der Fassung vom 05. Mai 1986 zu stellen.

Das Protokoll der JHV von 2020 wird in der Versammlung verlesen. Wir würden uns auch sehr über eine zahlreiche Teilnahme freuen, da u.a. wichtige Ehrenämter zu besetzen sind.

Ein Entwurf der überarbeiteten Passagen zur neuen Vereinssatzung wird dieser Einladung beigefügt und kann auch unter unserer Webseite www.kgv-flora.de komplett aufgerufen werden.


überarbeitete Passagen der Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V., Hoppelweg 2,

30657 Hannover

§ 2 alter Text - Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Seine Zwecke sind insbesondere:

a) Die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes

vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen;

b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des

öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen

Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge

Verbindung zur Natur zu erhalten;

e) die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und

Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit auf materiellen, geistigem und sittlichen Gebiet

dienen;

f) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau;

g) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit;

h) die fachliche Beratung der Mitglieder;

i) die Förderung von Kinder- und Jugendpflege;

j) die Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen

Aufbaubestimmungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 - Zweck und Aufgaben - Abs.3 ist überarbeitet!

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

(a) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.

(b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

(c) wurde gestrichen, siehe bereits a);

(e) wurde gestrichen, siehe bereits a) und b)

(i) wurde gestrichen (Jugendhilfe meint Kindergärten, Kitas, Kinderheime. Veranstaltungen

des Vereins auch für Kinder werden durch den Zweck „Kleingärtnerei“ abgedeckt.)

(j) wurde gestrichen, (da zu unbestimmt und der Zusammenhang mit der Kleingärtnerei nicht ersichtlich ist.)

§ 3 alter Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.

§ 3 neuer Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5

(5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.

§ 6 alter Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7

(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Aufwandsentschädigung bewilligt werden.

§ 6 neuer Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7

(7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen

erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der

Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird

von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen

(z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet.

§ 9 alter Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten.

§ 9 neuer Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1Kassen- und Rechnungswesen,

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres.

§ 11 alter Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover zur Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung alter Anlagen.

§ 11 neuer Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.,

Gottfried-Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover,

der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen).

Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine

Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige

Finanzamt ausgeführt werden.

WICHTIGE HINWEISE:

Der nächste Wegedienst findet wie gewohnt, am 2.April 2021 und der darauffolgende am

7.Mai 2021 statt. Beginn ist wie immer um 8.30 Uhr.

Die „Wegedienste“ für 2022 entnehmt ihr bitte den Aushangkästen oder der immer aktuellen neuen Webseite unter www.kgv-flora.de.

Im Anschluss, nach der Versammlung der Stromgesellschaft, möchten wir mit euch, liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde, unser traditionelles „Angrillen 2022“ begehen.

Für euer leibliches Wohl wird gesorgt. Es gibt wie immer leckere Bratwurst und Steaks sowie andere Köstlichkeiten, die von unserem Festausschuss und seinen Helfern für euch zubereitet werden. Ihr bringt gute Laune und einen ordentlichen Durst mit und wir halten Bier, Wein und alkoholfreie Getränke für euch bereit.

Wir wünschen euch einen grünen Daumen für die Gartensaison 2022 und viel Spaß und Freude in euren Gärten. Gut Grün!“


Euer 1.Vorsitzender

Reinhard Piehl


Liebe Gesellschafterinnen, liebe Gesellschafter der Stromgesellschaft,

gemäß § 4, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages werden hiermit alle Mitglieder der Stromgesellschaft Flora zur Gesellschafter-Versammlung 2021/22 eingeladen.

Diese findet im Anschluss an die Mitgliederversammlung des KGV Flora e.V.

am Samstag, den 21.05.2022 in dem Vereinszelt auf der Festwiese, hinter dem Vereinsheim statt.

Vorläufige Tagesordnung:

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Genehmigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2020

3. Jahreskassenberichte 2020/21, Erläuterungen und Aussprache

4. Bericht der Revisoren mit Antrag für die Geschäftsführung

5. Wahlen

5.1 Wahl eines kaufmännischen Geschäftsführers

5.2 Wahl eines Stellvertreters des kaufm. Geschäftsführers

5.3 Wahl eines technischen Beraters

5.4 Wahl der Revisoren

6. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltsvoranschläge

7. Anträge, Anfragen und Hinweise der Gesellschafter/innen und der Geschäftsführung

Hinweis:

Anträge zur Gesellschafterversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung

an die Geschäftsführung zu richten und zwar an die nachstehende E-Mail-Adresse: stromgesellschaft@kgv-flora.de


Nadine Lorimer

Geschäftsführerin der Stromgesellschaft

40 Ansichten
bottom of page